04 | 11 | 2024
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Verkehr & Recht

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Urteil: Kauf eines Radarwarngeräts ist sittenwidrig

Wer einen elektronischen Radarwarner für den Betrieb auf Deutschlands Straßen kauft, verstößt bewusst gegen deutsches Recht und lässt sich auf ein sittenwidriges Geschäft ein. Dreht ihm der Verkäufer dabei ein nicht oder unzureichend funktionierendes Gerät an, kann er deshalb nicht die Rückerstattung des Kaufpreises vor Gericht einklagen hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 129/04).

Im vorliegenden Fall waren exakt 1059,98 Euro für ein solches Warngerät gezahlt worden. Das Gerät verfügte laut ausdrücklichem Hinweis des Händlers über eine Basis-Codierung für Deutschland erwies sich aber als Flop und gab an verschiedenen Radarmessstellen der Polizei im Bundesgebiet kein Warnsignal. Die Frau fühlte sich betrogen und verlangte das Geld vom Verkäufer zurück.

Das wiesen die Bunderichter allerdings zurück, denn seit dem 1. Januar 2002 ist es dem Führer eines Kraftfahrzeugs in Deutschlands untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Der vorliegende Kaufvertrag, der ausschließlich der Begehung eines ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr dienen sollte, verstoße gegen die guten Sitten. Und ein solches Rechtsgeschäft, das offensichtlich dem Gemeinwohlinteresse an der Sicherheit im Straßenverkehr zuwiderläuft, ist rechtlich für beide Seiten unhaltbar, erklärte die deutsche Anwaltshotline. Die betrogene Betrügerin kann also den Preis für das funktionslose Radarwarngerät nicht zurückfordern. (ampnet/nic)


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Urteil: Heimlich aufgemotzte Fahrzeuge verlieren den Versicherungsschutz

 Wer sein Auto aufmotzt und durch Manipulation am Motor und Fahrwerk schneller macht, ohne das dem Versicherer mitzuteilen, verliert seinen Versicherungsschutz. Das gilt auch dann, wenn mit dem so genannten Tuning verbundenen technischen Veränderungen nicht unmittelbare Ursache des Unfalls sind, entschied das Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 10 U 56/06).

Im vorliegenden Fall blieb der Besitzer eines Audi 80 Cabrio auf einem Totalschaden von 12 000 Euro sitzen. Sein Sohn und dessen Freund waren mit dem Wagen im stark angetrunkenen Zustand unterwegs, als der am Steuer sitzende Freund bei voller Fahrt die Handbremse zog. Das Fahrzeug kam ins Schleudern und überschlug sich. Der Freund starb noch am Unfallort, der Sohn des Audio-Inhabers kam mit leichten Verletzungen davon. Beim anschließenden Schadensgutachten stellte sich heraus, dass das Fahrwerk des Wagens tiefer gelegt, die Bereifung ausgetauscht, Distanzringe zur Spurverbreitung angebracht und ein 15 kW stärker Motor eingebaut worden war - alles ohne es der Vollkasko-Versicherung mitzuteilen.

Nach Auffassung der Koblenzer Richter wirken sich derartige Veränderungen auch auf das Fahrverhalten des Benutzers aus und erhöhen das Unfallrisiko. Entsprechend hätte das Tuning bei Meldung an die Versicherung zu einer höheren Prämieneinstufung geführt, erklärte die deutsche Anwaltshotline. (ampnet/nic)
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