19 | 03 | 2024
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Verkehr & Recht

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Herabfallende Baumfrüchte sind allgemeines Risiko

 3. November 2010. Wer sein Auto im Herbst unter einer Eiche oder Kastanie abstellt, der muss selbst für Dellen oder Beulen durch herabfallende Früchte geradestehen. Auf entsprechende Urteile des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 9 U 219/08) und des Amtsgerichts Potsdam (Az. 20 C 55/09) weist die HUK Coburg-Rechtschutzversicherung hin.

Anders als bei herabfallenden morschen Ästen sei der Baumbesitzer nicht verpflichtet, jemanden vor dieser Gefahr zu schützen, stellten die Richter fest. Es liege in der Natur der Sache, dass ein Baum im Herbst Früchte träg, dementsprechend handele es sich beim Herabfallen von Eicheln und Kastanien lediglich um ein „allgemeines Lebensrisiko“ .Wollte der Besitzer das ausschließen, müsste er seine Bäume total zurückschneiden. Dies hielten die Gerichte für nicht zumutbar. Zudem sei es unter ökologischen und naturschützerischen Aspekten auch nicht wünschenswert. (ampnet/jri)
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Urteil: Taxifahrer darf Beförderung ohne Bargeld ablehnen

 22. Oktober 2010. Ein Taxifahrer, dessen Kartenlesegerät defekt ist, darf die Mitnahme eines Fahrgastes ablehnen, wenn dieser von vorneherein erklärt, die Tour am Ende nicht bar bezahlen zu wollen. Ein daraufhin wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Beförderungspflicht verhängtes Bußgeld widerspricht Recht und Gesetz. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamburg entschieden (Az. 2 - 32/10).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, kam es zu dem umstrittenen Vorfall am Hamburger Flughafen. Taxen dürfen dort nur vorfahren und an den Terminals auf Kundschaft warten, wenn sie eine besondere Zulassung haben, die unter anderem vorschreibt, dass sie ein betriebsfähiges Kartenlesegerät an Bord haben. Das war bei dem betreffenden Fahrzeug ausgefallen, weshalb der Fahrer des Wagens eine Passagierin zurückwies, die ihm erklärte, sie sei gerade aus dem Ausland gekommen und habe dadurch nicht genügend Bargeld bei sich.

Nach Ansicht der kommunalen Stadtentwicklungs- und Umweltbehörde hatte der Taxifahrer zumindest bedingt vorsätzlich Verstoß gegen die Beförderungspflicht verstoßen, denn er habe sich in eine Situation begeben, die wegen des defekten Lesegerätes letztendlich in die unzulässige Ablehnung eines Beförderungsauftrages führen konnte. Zumindest habe er das in der Hoffnung auf bar zahlende Kunden vorsätzlich in Kauf genommen. Deshalb hatte die Stadt von ihm zunächst eine Geldbuße in Höhe von 300 Euro eingefordert.

Das Oberlandesgericht sah den Fall anders. Für die Verurteilung wegen Begehung einer Ordnungswidrigkeit bedürfe es immer einer gesetzlichen Grundlage. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung von Fahrten ohne Barzahlung gibt es aber in Hamburg nicht, nur eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Taxenunternehmern und der Flughafen GmbH, die aber nun einmal nicht einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Kontrolle unterliegt.

Die Behörde hätte nur dann wegen eines Verstoßes gegen die Beförderungspflicht tätig werden dürfen, wenn der Taxifahrer zum Beispiel die Tour abgelehnt hätte, weil sie für ihn wegen der Kürze nicht ausreichend lukrativ gewesen wäre. Dies war hier aber nicht der Fall. (ampnet/jri)
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