Urteil: Mangelhafter Neuwagen muss vorgeführt werden
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, traten kurz nach dem Verkauf eines 18 500 Euro teuren Renaults Mängel an der Elektronik auf. Daraufhin bat die Verkäuferin den Autobesitzer, das Fahrzeug zur Nachprüfung vorbeizubringen. Dazu war er allerdings nicht bereit. Er verlangte den kompletten und unbesehenen Austausch des Fahrzeugs, weil er unterstellte, dass die Elektronikdefekte, wenn sie erst einmal aufgetreten sind immer wiederkehren. Das Autohaus forderte jedoch zunächst eine Überprüfung des Wagens ein, um nötigenfalls eine Nachbesserung vorzunehmen, und wollte erst dann über eine Ersatzlieferung entscheiden.
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12. März 2010. Wer zu Recht einen Defekt an seinem neu gekauften Auto moniert, muss dem Verkäufer das Fahrzeug auch für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung stellen. Ist er dazu prinzipiell nicht bereit, verfallen seine gesetzlichen Ansprüche auf eine Nachbesserung oder gar den Austausch des Wagens. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entscheiden (Az. VIII ZR 310/08).