25 | 04 | 2024
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Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht

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immer eine Abwägung der jeweiligen Umstände erforderlich (Bundesgerichtshof, Az. IV ZR 225/10).

Hintergrundinformation:
Seit 1. Januar 2008 erlaubt das Versicherungsvertragsgesetz, dass eine Versicherung ihre Leistung anteilig kürzen kann, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden selbst grob fahrlässig verursacht hat. Der Ma?Ÿ der Kürzung richtet sich nach der Schwere der Schuld. Wie der Bundesgerichtshof jetzt betonte, ist im Ausnahmefall auch eine Kürzung der Leistung auf Null zulässig. Der Fall: Ein Mann war auf dem Rückweg von einem Rockkonzert mit seinem Auto von der Stra?Ÿe abgekommen und hatte mit 2,7 Promille Blutalkohol einen Laternenmast gerammt. Der Schaden am eigenen Fahrzeug betrug 6.400 Euro. Seine Vollkaskoversicherung verweigerte jede Zahlung, da er den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof wies nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung darauf hin, dass das Recht der Versicherung auf Kürzung der Leistung ausgeschlossen sein könne, wenn der Versicherte den Unfall im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit verursacht habe - schlie?Ÿlich sei er damit unzurechnungsfähig gewesen. Aber: Eine grobe Fahrlässigkeit könne auch mit dem Verhalten des Autofahrers vor Trinkbeginn begründet werden. Sie sei gegeben, wenn er schon in nüchternem Zustand hätte erkennen können oder müssen, dass er unter Alkoholeinfluss möglicherweise einen Unfall verursachen werde. Dafür sei ma?Ÿgeblich, welche Vorkehrungen der Versicherte, der per Auto unterwegs sei und Alkohol trinken wolle, treffe, um eine Fahrt unter Alkoholeinfluss zu verhindern. Liege grobe Fahrlässigkeit vor, könne die Versicherung ihre Leistung im Ausnahmefall auch komplett versagen. Dies komme bei absoluter Fahruntauglichkeit in Betracht. Allerdings müsse das jeweilige Gericht alle genannten Umstände im Einzelfall prüfen. Weil dies hier nicht erfolgt war, wurde der Fall an die Vorinstanz zurück verwiesen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.06.2011, Az. IV ZR 225/10
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