25 | 04 | 2024
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Verkehr & Recht


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Herabfallende Baumfrüchte sind allgemeines Risiko

 3. November 2010. Wer sein Auto im Herbst unter einer Eiche oder Kastanie abstellt, der muss selbst für Dellen oder Beulen durch herabfallende Früchte geradestehen. Auf entsprechende Urteile des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 9 U 219/08) und des Amtsgerichts Potsdam (Az. 20 C 55/09) weist die HUK Coburg-Rechtschutzversicherung hin.

Anders als bei herabfallenden morschen Ästen sei der Baumbesitzer nicht verpflichtet, jemanden vor dieser Gefahr zu schützen, stellten die Richter fest. Es liege in der Natur der Sache, dass ein Baum im Herbst Früchte träg, dementsprechend handele es sich beim Herabfallen von Eicheln und Kastanien lediglich um ein „allgemeines Lebensrisiko“ .Wollte der Besitzer das ausschließen, müsste er seine Bäume total zurückschneiden. Dies hielten die Gerichte für nicht zumutbar. Zudem sei es unter ökologischen und naturschützerischen Aspekten auch nicht wünschenswert. (ampnet/jri)
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Urteil: Taxifahrer darf Beförderung ohne Bargeld ablehnen

 22. Oktober 2010. Ein Taxifahrer, dessen Kartenlesegerät defekt ist, darf die Mitnahme eines Fahrgastes ablehnen, wenn dieser von vorneherein erklärt, die Tour am Ende nicht bar bezahlen zu wollen. Ein daraufhin wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Beförderungspflicht verhängtes Bußgeld widerspricht Recht und Gesetz. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamburg entschieden (Az. 2 - 32/10).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, kam es zu dem umstrittenen Vorfall am Hamburger Flughafen. Taxen dürfen dort nur vorfahren und an den Terminals auf Kundschaft warten, wenn sie eine besondere Zulassung haben, die unter anderem vorschreibt, dass sie ein betriebsfähiges Kartenlesegerät an Bord haben. Das war bei dem betreffenden Fahrzeug ausgefallen, weshalb der Fahrer des Wagens eine Passagierin zurückwies, die ihm erklärte, sie sei gerade aus dem Ausland gekommen und habe dadurch nicht genügend Bargeld bei sich.

Nach Ansicht der kommunalen Stadtentwicklungs- und Umweltbehörde hatte der Taxifahrer zumindest bedingt vorsätzlich Verstoß gegen die Beförderungspflicht verstoßen, denn er habe sich in eine Situation begeben, die wegen des defekten Lesegerätes letztendlich in die unzulässige Ablehnung eines Beförderungsauftrages führen konnte. Zumindest habe er das in der Hoffnung auf bar zahlende Kunden vorsätzlich in Kauf genommen. Deshalb hatte die Stadt von ihm zunächst eine Geldbuße in Höhe von 300 Euro eingefordert.

Das Oberlandesgericht sah den Fall anders. Für die Verurteilung wegen Begehung einer Ordnungswidrigkeit bedürfe es immer einer gesetzlichen Grundlage. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung von Fahrten ohne Barzahlung gibt es aber in Hamburg nicht, nur eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Taxenunternehmern und der Flughafen GmbH, die aber nun einmal nicht einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Kontrolle unterliegt.

Die Behörde hätte nur dann wegen eines Verstoßes gegen die Beförderungspflicht tätig werden dürfen, wenn der Taxifahrer zum Beispiel die Tour abgelehnt hätte, weil sie für ihn wegen der Kürze nicht ausreichend lukrativ gewesen wäre. Dies war hier aber nicht der Fall. (ampnet/jri)
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Urteil: Mangelhafter Neuwagen muss vorgeführt werden

12. März 2010. Wer zu Recht einen Defekt an seinem neu gekauften Auto moniert, muss dem Verkäufer das Fahrzeug auch für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung stellen. Ist er dazu prinzipiell nicht bereit, verfallen seine gesetzlichen Ansprüche auf eine Nachbesserung oder gar den Austausch des Wagens. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entscheiden (Az. VIII ZR 310/08).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, traten kurz nach dem Verkauf eines 18 500 Euro teuren Renaults Mängel an der Elektronik auf. Daraufhin bat die Verkäuferin den Autobesitzer, das Fahrzeug zur Nachprüfung vorbeizubringen. Dazu war er allerdings nicht bereit. Er verlangte den kompletten und unbesehenen Austausch des Fahrzeugs, weil er unterstellte, dass die Elektronikdefekte, wenn sie erst einmal aufgetreten sind immer wiederkehren. Das Autohaus forderte jedoch zunächst eine Überprüfung des Wagens ein, um nötigenfalls eine Nachbesserung vorzunehmen, und wollte erst dann über eine Ersatzlieferung entscheiden.

Damit befand sich der Händler im Recht. Ein Autohaus ist nicht verpflichtet, einem sofortigen Austausch des Neuwagens zuzustimmen, bevor er Gelegenheit hatte, das beanstandete Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen, stellten die Bundesrichter fest. Der Sinn der einem Verkäufer vom Gesetzgeber an erster Stelle eingeräumten Gelegenheit zur Nacherfüllung besteht gerade darin, ein verkauftes Produkt daraufhin zu untersuchen, auf welche Weise der behauptete Mangel beseitigt werden kann und ob er bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorgelegen hat. Rückt der Käufer die beanstandete Ware zu diesem Zweck aber nicht heraus, kann diese Untersuchung nicht zustande kommen - und der Verkäufer ist damit endgültig aus der Verantwortung. (ampnet/jri)

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Urteil: Kein Anspruch auf Privat-Poller vor einer Grundstückszufahrt

11. März 2010. Ein Grundstückseigentümer kann nicht mehr mit der Zustimmung der Gemeinde zum Aufstellen von Pollern zum Freihalten der Zufahrt zu einem Grundstück rechnen. Nach einer Änderung der Straßenverkehrsordnung sind Poller keine Sperrpfosten bzw. Verkehrseinrichtungen mehr und können damit amtlich nicht mehr zugesagt werden. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz hingewiesen (Az.4 K 774/09).

Im vorliegenden Fall hatte nach Auskunft der Deutschen Anwaltshotline die Gemeinde einem Anwohner das Aufstellen von Pollern zugesagt, die Zusage aber in einem späteren Schreiben dann aber wegen "Einwendungen von Nachbarn" davon wieder abgesehen. Die konkrete Zusicherung habe ihre Wirksamkeit verloren, als die Gemeinde nunmehr wegen der geänderten Rechtslage eine solche Zusicherung gar nicht mehr hätte abgeben dürfen. Wenn wie hier Metallpfosten im befahrbaren öffentlichen Straßenraum befestigt würden, könne dadurch der allgemeine Fahrzeugverkehr gefährdet oder unzulässig erschwert werden. (ampnet/nic)

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Urteil: Verschenktes Schrottauto befreit nicht von Entsorgungspflicht

11. Dezember 2009. Wer aus Bequemlichkeit oder weil er einfach nur Gutes tun will seinen schrottreifen, aber noch angemeldeten Wagen kostenlos zum Ausschlachten freigibt, sollte vorsichtig sein. Wird das verschenkte Fahrzeug anschließend nicht ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt, macht sich grundsätzlich der eigentliche Eigentümer des Autos wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle hervor (Az. 32 Ss 113/09).

Nach Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline hatte im konkreten Fall eine 25-jährige Frau aus Gronau ihr 22 Jahre altes Auto an einen Abnehmer verschenkt. Nach mehr als 220 000 Kilometern war ihr betagter Wagen mit einem Kupplungsschaden liegen geblieben, woraufhin sie es kurz entschlossen zum Ausschlachten anbot. Ein Interessent nahm das Fahrzeug gleich mit. Allerdings nur, um es, zum Teil ausgeweidet, wenige Tage später in Hannover wieder im öffentlichen Straßenraum abzustellen: ohne amtliches Kennzeichen, aber mit der umweltgefährdenden Flüssigkeit noch im Bremssystem.

Nach Auffassung der Richter lag hier ein schwerwiegenden Vergehen der Frau vor. Jeder Fahrzeughalter ist nach der Altfahrzeugverordnung verpflichtet, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht wird nun in einer neuen Verhandlung zu klären haben, ob die eingetragene Halterin in diesem Fall vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und ihr ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist. (ampnet/jri)
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Urteil: In Umweltzonen darf ohne Plakette geparkt werden

4. Dezember 2009. Fehlt an einem in einer Umweltzone stehenden Auto die vorgeschriebene Plakette, so ist allein deshalb noch kein Bußgeld fällig. Das hat das Amtsgericht Bremen entschieden (Az. 94 OWi 348/09). Reines Parken in einer Umweltzone reiche für einen Verkehrsverstoß nicht aus, sondern erst das Fahren mit dem Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Plakette dürfe geahndet werden.

Wie die Deutschen Anwaltshotline meldet, konnte an einem von Bayern nach Bremen überführten und dort abgestellten Fahrzeug die nachgeschickte Umwelt-Plakette witterungsbedingt zunächst nicht angebracht werden. Noch bevor das vor Ort nachgeholt wurde, hatten Politessen das Auto entdeckt und dem Fahrzeughalter die Kosten des Verfahrens wegen eines Halt- bzw. Parkverstoßes auferlegt.

Nach Auffassung des Gerichts lag aber in diesem Fall kein Halt- oder Parkverstoß im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes vor. Zwar umfasse die Rechtsprechung gegen Verkehrsverstöße in aller Regel auch den ruhenden Verkehr und damit ebenfalls das Parken. Doch Sinn und Zweck der beanstandeten Plakette sei allein die Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen. Ein parkendes Fahrzeug setzt aber keine Partikelemissionen frei und beeinträchtigt damit nicht die Reinheit der Luft, so das Urteil.

Das Parken ohne Plakette könne zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass das Auto aus eigener Kraft in die Umweltzone gefahren ist. Doch das entbindet die Behörden vor Gericht nicht vom tatsächlichen Beweis für das unerlaubte Einfahren in den geschützten Bereich. Denkbar ist ja auch der Transport mit einem Abschleppfahrzeug, heißt es dazu. (ampnet/jri)
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Urteil: Umgetauschte Führerscheine sind wertlos

9. Dezember 2009. Wird ein im Inland ungültiger Führerschein in einem Drittstaat umgeschrieben, entsteht dadurch noch keine neue Fahrberechtigung, wenn dabei nicht auch die Fahreignung geprüft wird. Auf einen entsprechenden Beschluss des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs weist der ADAC hin.

Professionelle Vermittler zogen Gewinn daraus, dass es vor dem 1. Juli 2006 in Tschechien nicht nötig war, für den Erwerb eines Führerscheins dort auch einen Wohnsitz zu haben. Viele Autofahrer, die in Deutschland keine Fahrerlaubnis mehr besaßen, hatten darauf hin einen tschechischen Führerschein erworben, in dem ein deutscher Wohnsitz eingetragen war. Dadurch wollten sie die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) umgehen und trotzdem Auto fahren dürfen.

Am 26. Juni 2008 entschied jedoch der Europäische Gerichtshof, dass ein ausländischer Führerschein mit deutschem Wohnsitz nicht zum Fahren in Deutschland berechtigt. Daher verschafften Führerscheinvermittler den Inhabern der wertlosen Papiere einen Wohnsitz in Polen und halfen beim Umtausch des tschechischen in einen polnischen Führerschein. Doch auch dieses Dokument berechtigt nach dem Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zum Fahren in Deutschland. Das umgetauschte polnische Dokument ist genauso wertlos wie der tschechische Führerschein mit deutschem Wohnsitz. Wer einen solchen umgetauschten Führerscheins nutzt, dem droht eine Strafanzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. (ampnet/jri)
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Urteil: Volle Haftung bei Navi-Bedienung während der Fahrt

 6. November 2009. Wer während der Fahrt auf der Autobahn an seinem Navigationsgerät hantiert und dabei einen Auffahrunfall verursacht, handelt grob fahrlässig und muss deshalb für den Schaden voll aufkommen. Das hat das Landgericht Potsdam entschieden (Az. 6 O 32/09).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, scherte der betroffene Fahrer eines gemieteten Mercedes-Benz nach einem Überholvorgang wieder in die rechte Fahrbahn ein. Anschließend wollte er mit Hilfe des Navigationsgeräts prüfen, ob er bei dem längeren Manöver die Raststätte verpasst hatte, an der er unbedingt auf die Toilette wollte. Beim Umschalten des Geräts auf den entsprechenden Suchmodus verlor er für einen Augenblick den Verkehr aus den Augen und fuhr auf einen vorausfahrenden Pkw auf. Trotz einer vertraglich auf 950 Euro beschränkten Selbstbeteiligung weigerte sich die Mietwagenfirma, den darüber hinausgehenden Schadensbetrag in Höhe von 4550,16 Euro zu übernehmen. Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt und damit jeglichen Haftungsanspruch seitens der Autovermieterin verloren.

Dem widersprach der Mann mit der Argumentation, er könne nichts Fahrlässiges darin sehen, von einem rechtmäßig im Fahrzeug installierten Gerät auch während der Fahrt entsprechende Informationen abzurufen. Laut Potsdamer Richterspruch aber haben Eingaben im Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken oder ähnlichem nur im Stand zu erfolgen. Gerade auf einer Autobahn, die besondere Aufmerksamkeit verlangende, müssse sich ein Fahrer nur auf die nach vorheriger Programmierung automatisch und selbsttätig angezeigten Informationen beschränken. (ampnet/jri)

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