24 | 04 | 2024
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Urteil: Bei der Kollison des Fahrzeugs mit aufgewirbelten Gegenständen haftet der Aufwirbler

Kollidiert ein Gefährt in voller Fahrt mit einem Gegenstand, der offensichtlich von einem vorbeifahrenden anderen Fahrzeug herübergeschleudert wurde, dann hat den Schaden der Fahrer des Autos zu bezahlten, von dem etwa der aufgewirbelte Stein oder ein verlorenes Fahrzeugteil gekommen ist. Das hat das Landgericht Stade in einem Berufungsurteil (Az. 1 S 12/04) entschieden.

Im vorliegenden Fall befuhr ein Mercedes-Benz 200 E die ehemalige B 6 in Richtung Bremerhaven, als ein größerer Gegenstand aus der Richtung eines auf der Gegenfahrbahn fahrenden Pkw herübergeflogen kam. Nach der Notbremsung stellte der Mercedes-Fahrer nicht nur einen Plattfuss, sondern auch einen zerschmetterten Unterboden fest. Als offensichtlichen Unfallverursacher fand er am Straßenrand den Schalldämpfer einer Auspuffanlage. Der sei aber nicht von ihr, erklärte die Fahrerin des entgegen gekommenen Pkw, die auch angehalten hatte, und fuhr schließlich weiter.

Nach Angaben der Anwaltshotline wies die Frau jede Schuld von sich. Das sah das Gericht jedoch anders. Bei größeren Gegenständen, die auf der Fahrbahn herumliegen, mag ein Hochschleudern zwar rechtlich gesehen ein "unabwendbares Ereignis" und damit nicht zu belangen sein - anders jedoch bei Teilen jeglicher Größe, die vom eigenen Fahrzeug abfallen. "Dass der aufgefundene Schalldämpfer aber nicht vom Auspuff ihres Autos stammt - diesen Beweis war die Frau dem Gericht schuldig geblieben. (ampnet/nic)
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Kein Radfahrverbot trotz 2,33 Promille

19. Oktober 2009. Wer sturzbetrunken auf einer öffentlichen Straße mit dem Fahrrad unterwegs ist und dabei erwischt wird, muss in der Regel neben einem Bußgeld auch mit dem Entzug seiner Kfz-Fahrerlaubnis rechnen. Besitzt er aber weder Pkw noch Führerschein, darf man ihm nicht ersatzweise die weitere Nutzung seines Fahrrads untersagen. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 10 B 10930/09).

Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, fiel der betroffene Fahrradfahrer einer Polizeistreife auf, nachdem er im Schnee einer Winternacht eine ausgeprägte "Schlangenspur" auf dem schnurgeraden Radweg hinterlassen hatte. Die Alkoholprobe ergab dann 2,33 Promille im Blut. Der zuständige Amtsrichter verhängte zunächts eine Geldstrafe von 400 Euro. Doch da die Verkehrsbehörde prinzipielle Zweifel an der Verkehrstauglichkeit des Mannes hatte, verlangten die Beamten von dem Fahrradfahrer, der nicht im Besitz eines Führerscheins war, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung. Als er das gefordert Papier aus Kostengründen nicht beibringen wollte, verboten sie ihm mit das Führen von Fahrrädern. Zu Unrecht, wie die Koblenzer Oberverwaltungsrichter urteilten.

Zwar könne eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen. Jedoch seien hierbei die Besonderheiten so genannter "erlaubnisfreier Fahrzeuge" zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr fällt in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Deshalb dürfen auch schon kleine Kinder ohne besondere Auflagen mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Denn die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer werde durch Fahrräder erheblich weniger beeinträchtigt als durch Kraftfahrzeuge.

Ein Fahrradfahrverbot dagegen darf nur dann angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar ist. Davon könne bei der Schlangenfahrt auf dem Radweg in einsamer, menschenleerer Winternacht nicht die Rede sein - zumal der Mann damit zum ersten Mal auffällig geworden war. (ampnet/jri)
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