Urteil: Fahrzeugwechsel muss sofort angezeigt werden16. Oktober 2009. Nach Verkauf oder Stilllegung eines Fahrzeugs, muss dies umgehend der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden. Wer dies unterlässt muss mit den Strafgebühren zur Zwangsstilllegung rechnen, entschied das Verwaltungsgericht Potsdam (Az. 10 K 649/03). Die Richter entschieden aber, dass der Zahlungsbescheid damit nicht hinfällig ist, denn die Behörde habe durch das Verschulden des Klägers erst von der Veräußerung des Fahrzeugs erfahren, als die Stilllegung schon erfolgt war, erklärte die Deutsche Anwaltshotline. (ampnet/nic)
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