27 | 04 | 2024
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Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze-Zivilrecht

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Verkäufers nicht feststellbar, ist der Mangel erheblich. (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 139/09)

Hintergrundinformation:
Bei Verträgen gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich: Erbringt einer der Vertragspartner seine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemä?Ÿ, kann der andere vom Vertrag zurücktreten. Dabei werden die schon erbrachten Leistungen gegenseitig zurückgegeben. Bei Kaufverträgen ist ein solcher Rücktritt insbesondere dann möglich, wenn der Kaufgegenstand Mängel aufweist - allerdings mit einer Einschränkung: Es muss sich um erhebliche Mängel handeln. Der Fall: Ein Mann hatte sich im September 2003 einen nagelneuen Mazda M 6 für über 25.000 Euro gekauft. Nachdem er das Auto bekommen hatte, rügte er verschiedene Mängel. Der Autohändler versuchte, diese im Rahmen mehrerer Werkstattaufenthalte zu beseitigen - erfolglos. Im Herbst 2005 trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und forderte Rückerstattung des Kaufpreises. Im Gerichtsverfahren wurde ein Gutachten eingeholt, nach dem das Fahrgestell des Autos Rost aufwies und die Achse falsch eingestellt war. Das Gericht erster Instanz gab dem Käufer Recht, zog jedoch eine Nutzungsentschädigung für die zwei Jahre vom zu erstattenden Kaufpreis ab. Im Berufungsprozess gewann der Autohändler: Das Gericht sah die vom Gutachter bestätigten Mängel als unerheblich an, weil ihre Beseitigung weniger als fünf Prozent des Kaufpreises ausgemacht hätte. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zugunsten des Käufers. Grund: Es komme darauf an, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblich gewesen sei oder nicht. Sei zu diesem Zeitpunkt trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers immer noch nicht klar, warum ein Auto kein normales Fahrverhalten zeige, sei der Mangel als erheblich einzustufen. Ein späteres, im Prozess eingeholtes Gutachten ändere daran nichts mehr.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2011, Az. VIII ZR 139/09


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