29 | 03 | 2024
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Keine Sorge bei Abstandsmessung durch Videoaufzeichnung

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Wir alle kennen die Situation aus eigener Erfahrung oder vom Hörensagen: eines Tages flattert ein Anhörungsbogen einer Bu?Ÿgeldbehörde ins Haus, wonach Ihnen im Stra?Ÿenverkehr eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, weil Sie bei einer exakt angegebenen Geschwindigkeit den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten haben. Zum Beweis sind Fotos beigefügt, die von einem Video stammen. Erschrocken schauen Sie in einschlägigen Tabellen nach und müssen feststellen, dass nicht nur Sie gestochen scharf getroffen sind, sondern neben der Zahlung eines Bu?Ÿgeldes noch Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot drohen.
Alles richtig, Bu?Ÿgeld und Punkte nimmt man noch hin, aber das drohende Fahrverbot schmerzt doch schon. Wer sich dennoch gegen die drohenden Sanktionen wehren möchte, hat nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Jörg Gössler gute Chancen, diesen zu entgehen. Anstatt sich mühsam rauszureden und dadurch einzuräumen, der dich auffahrende Fahrer zu sein, sollte man bestreiten, Fahrer des dich auffahrenden Autos zu sein, wenn sich der Verkehrsversto?Ÿ und damit die Ordnungswidrigkeit auf einen Video-Beweis stützt. Dabei stützt sich das Bildmaterial der Bu?Ÿgeldbehörde auf ein sog. Brückenabstandsmessverfahren, bei der eine Video-Kamera auf einer Autobahnbrücke installiert wird, die den unter ihr vorbeiflie?Ÿenden Verkehrt filmt, bei dem später die Fahrzeuge herausfiltert werden, die zu dicht auffahren. Dabei handelt es sich um einen besonders schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, weil in diesem Fall auch alle ordnungsgemä?Ÿ fahrenden Autofahrer behördlich erfasst werden. Dies ist nach dem Bundesverfassungsgericht vom 11.03.20098 - Az 1 BvR 1254/07 so eine gravierende Einschränkung des "informationellen Selbstbestimmungsrechts", dass sie nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erfolgen dürfen. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung solcher Video-Beweise gibt es aber nicht. Aus diesem Beweiserhebungsverbot folgt ein Beweisverwertungsverbot, d.h. ein solcher Video-Beweis verstö?Ÿt gegen die Grundrecht und ist deshalb verfassungswidrig. Nicht betroffen hiervon sind Film- und Fotobeweise von sog. Starenkästen oder aus folgenden Polizeifahrzeugen heraus.

Dr. Jörg Gössler ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht an den Standorten Berlin und Tuttlingen und Vertrauensanwalt des ACE (AutoClub Europa).

Kanzleisitz
Kurfürstendamm 219, 10719 Berlin
Tel 030 / 889 25 944
Fax 030 / 889 26 557

Zweigstelle
Neuhauser Stra?Ÿe 47, 78532 Tuttlingen
Tel 07461 / 180 12 170
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