Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Straßenverkehrsrecht
User Rating: 



/ 0
- Details
-
Parent Category: News Auto und Verkehr
zur Preisberechnung herangezogen werden können.
(Az. VI ZR 300/09)
Hintergrundinformation:
Die Miete für ein Unfallersatzfahrzeug ist oft teurer als für ein normales entsprechendes Mietauto - schlie?Ÿlich ist dem Kunden hier meist egal, was er bezahlt, weil die Rechnung an den Unfallgegner bzw. dessen Versicherung geht. Seit Jahren streiten nun Juristen und Versicherungen darum, nach welchen Kriterien man die angemessene Miete für Unfallersatzfahrzeuge bestimmen kann. Die einen plädieren dabei für die Verwendung der so genannten Schwacke-Liste, die anderen für die Fraunhofer-Liste. Diese wurde vom Fraunhofer-Institut im Auftrag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft erstellt und weist günstigere Preise aus. Der Fall: Nach einem Unfall waren der Versicherung des Unfallverursachers für 18 Tage Mietzeit 2.757,32 Euro in Rechnung gestellt worden. Die Versicherung erstattete davon lediglich 1.999,20 Euro. Das Amtsgericht verurteilte die Versicherung zunächst zur Zahlung der Differenz - es legte der Berechnung die Miete für ein Normalfahrzeug nach der Schwacke-Liste zu Grunde und addierte einen Aufschlag für Unfallersatzfahrzeuge hinzu. Das Landgericht als nächste Instanz verwendete den Fraunhofer-Mietpreisspiegel, gewährte keinen Aufschlag und wies die Klage auf Zahlung der Differenz ab. Grund: Es bestünden Zweifel daran, dass die Schwacke-Liste eine geeignete Schätzungsgrundlage darstelle. Der Fall ging dann an den Bundesgerichtshof. Das Urteil: Der BGH entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass beide Listen als Grundlagen für die Schätzung einer angemessenen Fahrzeugmiete geeignet seien. Die Listen dienten nur als Basis einer Schätzung, die vom einzelnen zuständigen Richter durchzuführen sei. Dass die Listen zu unterschiedlichen Ergebnissen führten, bedeute nicht, dass eine oder beide falsch wären.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09
Kontakt: