24 | 04 | 2024
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ARAG Verbraucher-Information

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?œberblick.

Radwege und Fu?Ÿwege
Radwege müssen nicht immer benutzt werden, au?Ÿer diese sind durch das entsprechende Schild - wei?Ÿer Radler auf blauem Grund - gekennzeichnet, dann besteht Radweg-Pflicht. Erwachsene Radfahrer in Fu?Ÿgängerzonen oder auf Gehwegen müssen mit mindestens zehn Euro Bu?Ÿgeld rechnen.

Geisterfahrer
Auch Geisterfahrer sind unter Radlern nicht gern gesehen. Wer einen Radweg auf der linken Seite benutzt, darf 15 Euro löhnen, da auch für Radfahrer ein Rechtsfahrgebot herrscht - es sei denn, ein Schild erlaubt die Nutzung entgegen der Fahrtrichtung. Passiert ein Unfall, müssen Geisterfahrer meist einen Teil des Schadens selbst tragen.

Einbahnstra?Ÿen
Sie gelten auch für Radfahrer, wenn nichts anderes angegeben ist. Viele Kommunen geben allerdings mittlerweile Einbahnstra?Ÿen für Radler frei. Unter dem roten Verbotsschild für Autos hängt dann das Symbol "Radfahrer frei".

Handy und Kopfhörer
Mit dem Handy am Ohr ist das Radfahren strikt verboten. Radfahrer, die mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung am Lenker erwischt werden, müssen 25 Euro zahlen. Das Musikhören oder Telefonieren per Ohrstöpsel oder Kopfhörer ist hingegen erlaubt, solange der Ton nicht so laut gestellt ist, dass Warnsignale nicht mehr wahrgenommmen werden können.

Ampeln und Schranken
Wer noch schnell mit dem Drahtesel über die rote Ampel huschen will,muss 45 Euro zahlen. War die Ampel schon länger als eine Sekunde rot, werden sogar 100 Euro fällig. Noch viel teurer wird es am Bahnübergang: Wer trotz geschlossener (Halb-)Schranke über die Gleise radelt, muss mit 350 Euro Strafe rechnen. Bu?Ÿgelder dieser Höhe sind übrigens nicht mehr auf die leichte Schulter zu nehmen. Ab 40 Euro bekommen Radfahrer nämlich Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei, auch wenn sie keine Fahrerlaubnis besitzen.

Alkohol am Lenker
Wer nach ein paar Bierchen auf dem Rad erwischt wird, ist nicht grundsätzlich den Führerschein los. Die Promillegrenze für Radler liegt grundsätzlich höher als für Autofahrer: Ab 1,6 Promille Alkohol im Blut gelten aber auch Radler als absolut fahruntauglich. Wird jemand mit einem solchen Alkoholpegel auf dem Rad erwischt, kann das Ordnungsamt laut ARAG Experten durchaus auch Fahrverbote gegen Radler aussprechen. In einem aktuellen Fall war zum Beispiel ein junger Mann mit 2,1 Promille Alkohol im Blut auf dem Fahrrad erwischt worden. Die Behörden entschieden, dass der Mann nicht nur den Führerschein abgeben musste, sondern auch künftig kein Fahrrad mehr fahren dürfe. Schon früher hatte er nämlich seinen Führerschein abgeben müssen, weil er betrunken Auto gefahren war. Das Fahrrad darf der Mann erst wieder benutzen, wenn er einen medizinisch-psychologischen Eignungstest bestanden hat.


Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/auto-und-verkehr

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