19 | 04 | 2024
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Ein Blick gehört auch unter die Motorhaube. Er offenbart mitunter einen verdreckten Motorraum mit deutlichen Rostansätzen. Dies deutet auf eine unzureichende Pflege hin.
Gerne außer Acht gelassen werden auch die Reifen. Sie sollten nicht älter als sechs Jahre sein und keine Beschädigungen aufweisen. Die Dimension muss den Papieren entsprechen. Außerdem sollte man Nachfragen, ob ein zusätzlicher Satz Winter- oder Sommerreifen verfügbar ist. Die empfohlene Profiltiefe beträgt mindestens vier Millimeter.

Eine Probefahrt ist natürlich Pflicht. Sie sollte unter möglichst vielen verscbiedenen Bedingungen stattfinden, also am besten sowohl auf Landstraße und Autobahn sowie in der Stadt. So fallen Fahrwerksfehler am ehesten auf.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte vor dem Kauf das Auto einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Viele Prüforganisationen bieten einen Gebrauchtwagencheck zum Pauschalpreis an. Vorführen kann man den Wagen aber auch beispielsweise bei einem ADAC-Prüfzentrum. So lassen sich mögliche Mängel aufspüren. Außerdem können die Experten einschätzen, ob der geforderte Preis angemessen ist.

Und was passiert, wenn bei aller Vorsicht doch schon bald Probleme mit dem „neuen Alten“ auftauchen? Nach Einschätzung des ADAC darf man bei einem bis zu zehn Jahre alten Auto mit einer Laufleistung von bis zu 150 000 Kilometern allgemein mit einem funktionstüchtigen Zustand rechnen. Laut Gesetz muss ein Händler mindestens zwölf Monate lang für Mängel an einem Gebrauchtwagen gerade stehen. Trotzdem kommt es in der Praxis immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, weil die Abgrenzung zwischen einem Mangel und normalem Verschleiß schwierig ist. Für den Mangel haftet der Händler, für natürlichen Verschleiß muss der Kunde aus eigener Tasche bezahlen.

Die Sachmängelhaftung gilt in der Regel nur beim Kauf von gewerblichen Anbietern. Privatverkäufer können sie vertraglich ausschließen. Der Mangel muss bereits beim Kauf vorgelegen haben. Innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabedatum gilt zugunsten des Verbrauchers die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Nach Ablauf dieser sechs Monate trifft die Beweislast jedoch wieder den Käufer. (ampnet/jri)
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