Kfz-Versicherung - Kündigungsmöglichkeiten nicht nur zum Jahreswechsel
Die reguläre Kündigungsfrist zur Kfz-Versicherung endet zwar am 30. November, aber es gibt durchaus weitere Möglichkeiten, zum 1.1. einen Versicherungswechsel durchzuführen. Zunächst ist die Beitragsinformation für das neue Jahr abzuwarten, auf diese können Sie in aller Ruhe reagieren, falls der Beitrag sich erhöht hat.
Die reguläre Kündigung - Frist- und Formerfordernisse
Entscheiden Sie sich schon im Laufe des Monats November, Ihre Kfz-Versicherung zum Jahreswechsel zu kündigen, sollten Sie dies unbedingt schriftlich erledigen. Zur Sicherheit eignet sich der pünktliche Versand per Einschreiben, allerdings wird ein fristgemäßes Fax mit Sendeprotokoll ebenfalls anerkannt - das gilt für jede Art der Kündigung. Widerrufen Sie bei der Gelegenheit auch die eventuell erteilte Einzugsermächtigung und bitten Sie um schriftliche Bestätigung der Vertragsaufhebung. Dann haben Sie nur noch dafür Sorge zu tragen, dass die Zulassungsstelle rechtzeitig den neuen Versicherungsschutz angezeigt bekommt - sonst droht Ärger von dieser Seite. Achtung: Es gibt durchaus Versicherer, die vom Jahreswechsel abweichende Hauptfälligkeiten vereinbaren. Die Kündigung muss dann einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres beim Versicherer sein.
Außerordentliche Kündigung wegen Beitragserhöhung
Mit Versand der Beitragsinformationen für das neue Versicherungsjahr eröffnen die Kfz-Versicherer ihren Kunden die nächste Möglichkeit zur Kündigung der Verträge. Sie sollten also genau prüfen, ob der Versicherungsbeitrag sich wirklich erhöht hat, denn eine Rückstufung nach einem regulierten Schaden zählt nicht als echte Beitragsanpassung. Deswegen eignet sich der 100-Prozent-Beitrag, der in jeder Beitragsrechnung ausgewiesen wird, zum detaillierten Vergleich. Werden nämlich Regional- oder Typklassen verändert und damit die Beiträge erhöht, haben Sie einen Monat ab Zugang des Schreibens Zeit, um sich in Ruhe nach einem günstigeren Versicherer umzusehen und alle Formalitäten abzuwickeln. Selbst wenn die Beitragsinformation erst zu Beginn des neuen Jahres bei Ihnen eingeht, können Sie auf einer rückwirkenden Vertragsaufhebung bestehen und den Wechsel einleiten [Quelle: Bund der Versicherten e.V.]
Außerordentliche Kündigung nach einem Schadensfall
Auch nach einem regulierten oder abgelehnten versicherten Schaden entsteht ein außerordentliches Kündigungsrecht in der Autoversicherung - für beide Seiten. Mit dieser Möglichkeit sollten Sie aber vorsichtig umgehen und die schadenbedingte Kündigung frühestens zum Ablauf des Versicherungsjahres aussprechen. Sie hätten theoretisch das Recht, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, allerdings müssen Sie dann gleichzeitig einen alternativen Versicherungsschutz besorgen und bezahlen - und dem bisherigen Versicherer steht der Beitrag bis zum Ende des Beitragszeitraumes ebenfalls zu. Ärger ist also vorprogrammiert, so dass Sie hier in Abhängigkeit vom konkreten Zeitpunkt ruhig und überlegt agieren sollten.
Alternativen genau berechnen und prüfen
Bevor Sie überhaupt über einen Wechsel der Kfz-Versicherung nachdenken, sollten Sie sich ausführlich über mögliche Alternativen informieren. Insbesondere das Kleingedruckte ist dabei wichtig, denn nicht immer ist billig auch günstig. Vertrauen Sie daher eher bekannte Unternehmen bzw. Direktversicherern von namhaften Versicherungsunternehmen, so wie der AllSecur Deutschland AG. Nutzen Sie weiterhin intelligente und detaillierte Vergleichsmöglichkeiten, um den bisherigen Versicherungsumfang mit neuen Angeboten zu vergleichen. Auch die Stiftung Warentest bietet einen individuellen Preisvergleich: Online kostet er 7,50 Euro, per Post 10 Euro. Der Bund der Versicherten veranstaltet am 11. November von 16 bis 18 Uhr eine kostenlose Telefonaktion unter der Nummer 0800-0003215. In kaum einer Versicherungssparte sind so hohe Beitragsersparnisse durch einen Wechsel, der keine Nachteile mit sich bringt, zu erzielen, allerdings sollte der Versicherungsumfang dann auch den Erfordernissen entsprechen.