Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Straßenverkehrsrecht
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D.A.S. das Bundesverwaltungsgericht in drei Urteilen.
(Bundesverwaltungsgericht, Az. 3 C 25/10, 3 C 28/10, 3 C 9/11)
Hintergrundinformation:
Seit geraumer Zeit versuchen viele deutsche Staatsbürger, denen hierzulande zum Beispiel wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, mit einem ausländischen Führerschein wieder hinter das Lenkrad zu kommen. Grundgedanke: Die Behörden müssen derartige Dokumente aus einem anderen Staat der Europäischen Union anerkennen. In anderen Staaten sind die Hürden für eine Erteilung der Fahrerlaubnis oft niedriger als in Deutschland. Mittlerweile hat es jedoch ?"nderungen von EU-Regelungen und Urteile deutscher Gerichte gegeben, mit denen verhindert werden soll, dass bei Fahrerlaubnisentzug in einem EU-Staat einfach ein Führerschein im Nachbarland beantragt wird. Die Fälle: In allen drei Fällen hatten Deutsche, die teils wegen Fahrten unter Alkoholeinfluss ihre deutsche Fahrerlaubnis verloren hatten, in der Tschechischen Republik neue Fahrerlaubnisse erworben. Die deutschen Behörden waren jedoch der Ansicht, dass diese hierzulande nicht benutzt werden dürften - und schrieben Sperrvermerke in die Papiere. Die Urteile: Das Bundesverfassungsgericht entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass die tschechischen Führerscheine sowohl nach deutschem als auch nach EU-Recht in Deutschland nicht eingesetzt werden dürften. Um sie hier zu nutzen, hätten die Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung tatsächlich in Tschechien ihren Wohnsitz haben müssen. Bei zwei der Klagen konnten die Behörden nachweisen, dass dies nicht der Fall gewesen war. Beim dritten Kläger war die tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt worden, während in Deutschland noch eine Sperrfrist lief. Auch in diesem Fall sei die Fahrerlaubnis in Deutschland unwirksam. Das Gericht wies nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung darauf hin, dass in solchen Fällen keine behördliche Einzelfallentscheidung notwendig sei.
Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 25.08.2011, Az. 3 C 25/10, 3 C 28/10, 3 C 9/11
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