18 | 04 | 2024
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Autorecht-Kanzlei: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Auf den Vorsatz kommt es an

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überschreiten die Bagatellgrenze nicht (so das BayObLG, DAR 2002, 38). Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann, § 142 Abs. 5 StGB. Der Unfallbeteiligte verlässt den Unfallort, wenn er die unmittelbare Umgebung des Unfalls verlässt. Das ist bisweilen schon angenommen worden, wenn der Unfallbeteiligte sein Fahrzeug aus Gründen der Verkehrssicherheit nur zur Seite gefahren hat.

Der Unfallbeteiligte muss sich vorsätzlich vom Unfallort entfernt haben (bedingter Vorsatz reicht aus), weshalb es auf die Wahrnehmbarkeit des Unfalls ankommt. Es muss also die Frage gestellt werden: Konnte er den Unfall bemerken? Zeugenaussagen sind hier meistens wenig hilfreich, da diese in der Regel "einen lauten Krach" gehört haben. Gerichte gehen dann davon aus, dass auch der Unfallbeteiligte diesen Krach gehört haben müsse. Unterschlagen wird bei dieser Verallgemeinerung jedoch die Isolierung von Neuwagen, Fahrzeuggeräusche, Musik im Inneren des Autos, Gespräche mit anderen Insassen oder auch holpriges Pflaster. Hier hilft meistens nur ein Sachverständigengutachten um zu beweisen, dass der beschuldigte Unfallteilnehmer - der "flüchtige" Fahrer - den Unfall gar nicht bemerken konnte.

Auch visuelle und "gefühlte" Wahrnehmbarkeit spielen eine Rolle. Viele Zusammenstö?Ÿe z. B. mit anderen geparkten Fahrzeugen kann der Fahrer gar nicht sehen, weil der Bereich, in dem sich die Fahrzeuge berührt haben, für ihn nicht einsehbar ist. Bewegungen sind gerade beim Ausparken so langsam, dass zumeist auch ein "Fühlen" oder "Spüren" des Zusammenpralls nicht möglich sind. Ob das so ist, kann ebenfalls nur ein Sachverständiger entscheiden. Deshalb sollte jeder, der wegen "Unerlaubten Entfernens vom Unfallort" belangt wird, einen kundigen Verteidiger zu Rate ziehen.


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