29 | 03 | 2024
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Unfall im Ausland

Wie soll man vorgehen wenn man in den schönsten Tagen des Jahres, im Urlaub, einen Verkehrsunfall hat?
Mit zum Unglück kommen oft Sprachbarrieren und damit verbundene Verständigungsprobleme mit und in der jeweiligen Landessprache.

Vorbereitung und Dokumente für Ihren Schutz und Unfallabwicklung vor dem Reiseantritt:

Nehmen Sie einen gültigen Personalausweis und oder Reisepass mit und achten Sie darauf ob das Dokument noch gültig oder vielleicht schon abgelaufen ist.

Mit an Bord sollten auch KFZ-Schein und natürlich Führerschein sein. In manchen Ländern benötigen Sie einen internationalen Führerschein!

Sie sollten einen Europäischer Unfallbericht in den EU-Ländern oder einen internationalen Unfallbericht für die Nicht-Eu Ländern bei Ihrer Auto-Versicherung anfordern und bei Ihrer Auslandsreise mitführen.

Fordern Sie bei Ihrer KFZ-Versicherung eine Grüne Versichertenkarte an und legen diese am besten zu Ihren  Reisedokumenten mit ab.

Schließen Sie für Ihre Sicherheit und Ihren Schutz eine internationale Verkehrsrechtschutz-Versicherung ab um im Ausland einen Anwalt vor Ort nehmen zu können, der mit den Gesetzen und Gepflogenheiten des jeweiligen Landes vertraut ist.


Vorgehensweise bei einem Unfall:

Sichern Sie die Unfallstelle ab. Zur Absicherung gehört ein Warndreieck, eine Warnweste ( in vielen Ländern Vorschrift!) und wenn noch funktionsfähig Ihre Warnblinkanlage am Kraftfahrzeug oder eine gesonderte Warnblinkleuchte bzw. -lampe.
Kümmern Sie sich bei Personenschäden um Verletzte und Verwundete und leisten Sie Erste Hilfe.

Dokumentation, Daten notieren und austauschen

Füllen Sie den nationalen oder internationalen Unfallbericht aus. Notieren Sie darauf Unfallhergang mit Skizze, Schäden an den Autos oder Kraftfahrzeugen, Ort und Zeit, amtliche Kennzeichen, Namen von Fahrer bzw. Halter des KFZ, Zeugen und die Versicherung des oder der Unfallbeteiligten.
Bei Personenschäden empfiehlt es sich immer die Polizei zu verständigen. Wenn der Unfallgegner offensichtlich die Schuld trägt und den Schaden bei einem Familienangehörigen oder Bekannten reparieren oder beseitigen lassen will - nehmen Sie lieber Abstand von solchen Angeboten und lassen Sie den Schaden von der hiesigen Polizei aufnehmen und von einer Vertragswerkstatt ausführen. Denn nur so können Sie sicher sein, das der Schaden auch fachgerecht behoben wird. Auch bei Sachschäden ist die Hinzuziehung der Polizei sinnvoll, in manchen Ländern kommt Sie aber nur bei Schäden von Personen. Machen Sie sich bitte bei Zielland und Transferländer für Ihre Autoreise kundig. Dokumentieren Sie den Unfall und die Schäden so gut wie möglich mit Handskizzen, Fotos oder Videoaufnahmen. Unterschreiben Sie bitte keinesfalls Dokumente oder Angaben zum Unfall die Sie nicht verstehen! -  und vor allem keine Schuldeingeständnisse! Lassen Sie die Schuldfrage offen und übergeben Sie sie lieber Ihren Anwalt.
In allen EU-Ländern ist die Notrufnummer 112.


Personenschäden

Bei Personenschäden kontaktieren Sie am besten die Polizei und lassen den Unfall aufnehem. Falls Sie oder einer Ihrer Beifahrer zu Schaden gekommen sind lassen Sie sich am besten ein Attest oder Krankenschein von einem örtlichen Arzt ausfüllen bzw. bestätigen
um später Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Arbeitsausfall geltend machen zu können.
Ein erst in Deutschland bestätigtes Attest oder Krankenschein  wird im Ausland sehr oft nicht anerkannt.

Schadensregulierung


EU- Länder


Im Jahr 2003 wurde die vierte EU-geltende Richtlinie die auch als Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie (KH-Richtlinie) bezeichnet wird, eingeführt. Diese Richtlinie besagt, dass im jedem Land ein Schadendsregulierer beauftragt ist, den jeweiligen Verkehrsunfall zu bearbeiten.


Sie haben zwei Möglichkeiten:

Entweder den Schaden bei der ausländischer Versicherung des Unfallbeteiligten zu melden oder
sich in Deutschland an den  Repräsentanten der ausländischen Versicherung zu wenden. Innerhalb einer Frist von 3 Monaten muß eine Entscheidung  des Unfallschadenregulierungsbeauftragten der zuständigen ausländischen Versicherung getroffen werden, d.h. für Sie in drei Monaten sollte die Schuldfrage des Unfalls geklärt sein.


Nicht EU- Länder
1. Schaden bei der ausländischen Versicherung anmelden.


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