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Zur Einstufung der LKW's zählen: LKW's (Lastkraftwagen), Leichte LKW unter 7,5t (LLKW), schwere LKW bis 40t (SKW), Omnibusse (OB) Kraftomibusse (KOB), d.h. über 8 Sitzplätze - also mindestens 9 Stück, Busse, Reisebusse, Wohnmobile, Kleintransporter, Sonderfahrzeuge und Gespanne über 3,5t. Die alte Begrenzung betrug 2,8t. Ausser dem Gewicht ist auch die Art der Nutzung und der Aufbau (z.B. Größe der Ladefläche, Trennwand zwischen Fahrgastzelle und Ladefläche, Anzahl der Sitze, äußere Erscheinung, Motorisierung,...) entscheident über die Klassifizierung für die Zulassung zwischen PKW und LKW. Wenn ein Umbau von einem PKW auf einen LKW vorgesehen ist, müssen die Einbauten und Umbauten ( zugeschweißte Fenster, Befestigungen von Personen- und Ladungssicherung, ...) von andauernden Zustand sein. Zur Überprüfung sollte eine Technische Prüfstelle wie TÜV, Dekra oder TÜV aufgesucht werden. Bei Schwierigkeiten bei der Klassifizierung sollte ein technischer Sachverständiger aufgesucht werden. Zuständig für die Frage der Zulassung PKW-LKW ist das zuständige Finanzamt. Ausser für die Höhe der Strafen bei Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsverstößen ist die Einstufung als LKW wichtig für Steuer und Versicherung. Wer welche Gewichtsklasse oder einen Anhänger fahren kann hängt auch von der Art und dem Alter des Führerschein ab. Der neuere EU Führerschein schreibt die Grenze von 3,5t vor.Der alte Führerschein erlaubt andere Gesamtgewichte als der neue EU Führerschein, s.a. Führerschein Vergleich alt-neu Wird der LKW oder Gespann über 3,5 Tonnen für ein Gewerbe verwendet, ist ein Tachometer oder ein EC-Tachograph und ein Geschwindigkeitsbegrenzer in der EU Vorschrift. Auch die Lenk- und Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Des weiteren müssen die Güterkraftverkehrs (GüKG) Bestimmungen erfüllt werden. LKW Bußgeldkatalog
Abstand LKW
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in Metern bei einer Geschwindigkeit (km/h) von mehr als 80 km/h. (*) gekennzeichneten Monate bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h.
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in Metern bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h.
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in Metern bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h.
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alt | neu ab 01.Mai.2014 | |||||
Den Mindestabstand von 50 m bei mehr als 50 km/h für LKW nicht eingehalten | Euro |
Punkte |
Fahrverbot |
Euro | Punkte | Fahrverbot |
Auf Autobahn mit Fahrzeug über 3,5 t (LKW) | 80 € | 3 | - | 80 € | 1 | - |
Kraftomnibusse und LKW und Fahrzeuge mit Kennzeichnungspflicht
alt | neu ab 01.Mai.2014 | |||||
Den Mindestabstand von 50 m bei mehr als 50 km/h für LKW nicht eingehalten | Euro |
Punkte |
Fahrverbot |
Euro | Punkte | Fahrverbot |
Auf Autobahn mit Kraftomnibus und KFZ mit Kennzeichnungspflicht |
120 € | 3 | - | 120 € | 1 | - |
Auszug aus der Straßenverkehrsordung:
§4 Abstand in der Straßenverkehrsordnung (StVO)
(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die Iänger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben,
2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
D.h. für Absatz 3: 50m Abstand gilt für LKW, Kraftomnibusse, Busse, Reisebusse, Wohnwägen, Gespanne, etc. über 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht wenn sie 50 km/h und schneller fahren und auf einer Autobahn in Deutschland fahren und den Abstand von 50 m zum vorrausfahrenden KFZ nicht erfüllen.
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Geschwindigkeit
innerhalb einer Ortschaft
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (LKW, andere Kfz über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).
alt | neu ab 01.05.2014 | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Übertretung [km/h] | Euro | Punkte | Fahrverbot Monat(e) | Euro | Punkte | Fahrverbot Monat(e) |
-10 |
20 |
|
|
15€ |
- | - |
11-15 | 30 | 25€ | - | - | ||
16-20 |
80 |
1 |
|
70€ |
1 | - |
21-25 |
95 |
1 |
|
95€ |
1 | - |
26-30 |
140 |
3 |
ja |
140€ |
2 | 1 |
31-40 |
200 |
3 |
ja |
200€ |
2 | 1 |
41-50 |
280 |
4 |
ja |
280€ | 2 | 2 |
51-60 |
480 |
4 |
ja |
480€ | 2 | 3 |
60- |
680 |
4 |
ja |
680€ | 2 | 3 |
Außerhalb einer Ortschaft
Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts (LKW, andere Kfz über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).
alt | neu ab 01.05.2014 | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Übertretung [km/h] | Euro | Punkte | Fahrverbot Monat(e) | Euro | Punkte | Fahrverbot Monat(e) |
-10 |
15 |
|
|
15€ |
- | - |
11-15 | 25 | 25€ | - | - | ||
16-20 |
70 |
1 |
|
70€ |
1 | . |
21-25 |
80 |
1 |
|
80€ |
1 | . |
26-30 |
95 |
3 |
|
95€ |
1 | . |
31-40 |
160 |
3 |
ja |
160€ |
2 | 1 |
41-50 |
240 |
3 |
ja |
240€ |
2 | 1 |
51-60 |
440 |
4 |
ja |
440€ |
2 | 2 |
60- |
600 |
4 |
ja |
600€ |
2 | 3 |
* bei mehr als 5 Minuten von Dauer oder auch in mehr als 2 Fällen nach Fahrbeginn
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Dieser Bußgeldkatalog gilt für LKW's (Lastkraftwagen), Omnibusse (OB) Kraftomibusse (KOB), Reisebusse, Wohnmobile und Gespanne über, in der Regel, 3,5t.
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