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Dittmeier informiert über Rechtslage bei Fahrgaststürzen
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Körperlich eingeschränkte Fahrgäste stehen unter dem besonderen Schutz des Gesetzgebers. Stürzt eine hilfsbedürftige

oder gebrechliche Person im Bus, kann es für Busunternehmer und Busfahrer richtig teuer werden. Denn Busfahrer haben gegenüber diesen Fahrgästen eine besondere Sorgfaltspflicht.

Normalerweise gilt für Bus-Fahrgäste, dass sie sich unmittelbar nach dem Zustieg festen Halt zu verschaffen haben. Sollte es zu einem Sturz kommen und der Fahrgast hat sich nicht ordnungsgemä?Ÿ selbst gesichert, können Ersatzansprüche gegen das Busunternehmen und den Fahrer meistens abgelehnt werden.

Ganz anders ist die Rechtslage für körperlich eingeschränkte Personen, die zum Beispiel:

- eine Gehhilfe oder einen Rollator mit sich führen
- erkennbar geh- oder sehbehindert sind
- einen gebrechlichen Eindruck machen
- beim Einstieg in den Bus einen Schwerbeschädigten-Ausweis vorzeigen

Wenn solche Fahrgäste stürzen, weil der Bus losfährt, bevor sie einen Sitzplatz erreicht haben, sind ihre Ersatzansprüche berechtigt und die Versicherung muss zahlen.

Die meist älteren Fahrgäste erleiden bei Stürzen im Bus oft dramatische Verletzungen. Entsprechend hoch sind die Schadenersatzforderungen. Dadurch erhöht sich die Schadenquote des Busunternehmens und die Versicherungsbeiträge können stark steigen.

Doch auch für den Busfahrer steht viel auf dem Spiel: Er kann eine persönliche Strafe durch Polizei oder Staatsanwaltschaft bekommen, schlimmstenfalls eine hohe Geldstrafe oder gar den Entzug der Fahrerlaubnis.

Es ist also im Interesse aller Beteiligten - Fahrgäste, Busunternehmen und Busfahrer -, dass der Bus erst dann losfährt, wenn körperlich eingeschränkte Personen einen Sitzplatz gefunden haben. Eine kleine Aufmerksamkeit, die gro?Ÿes Leid und hohe Kosten vermeiden hilft.

Für weitere Informationen oder bei Rückfragen steht Marco Schmitt von Dittmeier, Tel. 0931 98 00 70 - 19, gern zur Verfügung.


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