| Autorecht-Kanzlei rät: Vorsicht bei Geldbußen im Ausland |
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Die Vollstreckung der Geldsanktion ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren ergangen ist und der Betroffene oder ein Vertreter nicht über das Recht zur Anfechtung und über die entsprechenden Fristen belehrt worden ist. Ist also der Betroffene der Sprache unkundig, in dem der Bu?Ÿgeldbescheid und andere Verfahrensurkunden abgefasst sind, und kann er deswegen weder den Tatvorwurf noch die Rechtsbehelfsbelehrung verstehen, wird das ausländische Vollstreckungshilfeersuchen zurückgewiesen, wenn der Betroffene diesen Einwand ausdrücklich vorgebracht hat. Bis auf wenige Ausnahmen (vor allem italienische und niederländische Bu?Ÿgeldstellen) werden derzeit Bu?Ÿgeldbescheide in Ländern au?Ÿerhalb des deutschen Sprachraums ausschlie?Ÿlich in der jeweiligen Landessprache abgefasst und dürften daher zumeist die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Ein weiteres Vollstreckungshindernis ist das Fehlen des persönlichen Verschuldens. In vielen Ländern gilt nämlich die Halterhaftung, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Diese Halterhaftung gilt in Deutschland als Vollstreckungshindernis, wenn der Betroffene aktiv das Fehlen des persönlichen Verschuldens sowohl zuvor im ausländischen Erkenntnisverfahren als auch gegenüber dem BfJ geltend gemacht hat. Insofern ist Betroffenen dringend zu empfehlen, den gesamten Schriftverkehr des ausländischen Erkenntnisverfahrens aufzubewahren und bereits im Rahmen der Anhörung vorzulegen sowie einen Anwalt hinzuzuziehen. Mehr Informationen: http://www.autorecht-kanzlei.de Kontakt:
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