25 | 04 | 2024
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Verkehr & Recht

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Urteil: Volle Haftung bei Navi-Bedienung während der Fahrt

 6. November 2009. Wer während der Fahrt auf der Autobahn an seinem Navigationsgerät hantiert und dabei einen Auffahrunfall verursacht, handelt grob fahrlässig und muss deshalb für den Schaden voll aufkommen. Das hat das Landgericht Potsdam entschieden (Az. 6 O 32/09).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, scherte der betroffene Fahrer eines gemieteten Mercedes-Benz nach einem Überholvorgang wieder in die rechte Fahrbahn ein. Anschließend wollte er mit Hilfe des Navigationsgeräts prüfen, ob er bei dem längeren Manöver die Raststätte verpasst hatte, an der er unbedingt auf die Toilette wollte. Beim Umschalten des Geräts auf den entsprechenden Suchmodus verlor er für einen Augenblick den Verkehr aus den Augen und fuhr auf einen vorausfahrenden Pkw auf. Trotz einer vertraglich auf 950 Euro beschränkten Selbstbeteiligung weigerte sich die Mietwagenfirma, den darüber hinausgehenden Schadensbetrag in Höhe von 4550,16 Euro zu übernehmen. Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt und damit jeglichen Haftungsanspruch seitens der Autovermieterin verloren.

Dem widersprach der Mann mit der Argumentation, er könne nichts Fahrlässiges darin sehen, von einem rechtmäßig im Fahrzeug installierten Gerät auch während der Fahrt entsprechende Informationen abzurufen. Laut Potsdamer Richterspruch aber haben Eingaben im Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken oder ähnlichem nur im Stand zu erfolgen. Gerade auf einer Autobahn, die besondere Aufmerksamkeit verlangende, müssse sich ein Fahrer nur auf die nach vorheriger Programmierung automatisch und selbsttätig angezeigten Informationen beschränken. (ampnet/jri)
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Urteil: Kokain gefährdet den Führerschein

Ein Barkeeper hatte seinen positiven Kokainwert bei einem Drogentest mit seinem Beruf begründet, da er während seiner Arbeit an der Theke zwangsläufig mit der Droge in Kontakt komme. Das Kokain habe er unfreiwillig aufgenommen. Die Richter glaubten ihm nicht und entzogen ihm den Führerschein.

Wissenschaftliche Erkenntnisse und ausgeklügelte Testverfahren bieten heute ein solides Fundament, Missbrauch nachzuweisen. Gerade Kokain ist für Führerscheininhaber verhängnisvoll, warnt das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de. Denn die Modedroge kann auch lange nach dem Konsum nachgewiesen werden.

Das Abbauprodukt Benzoylecgonin (BZE) hält sich mindestens eine Woche im Urin des Kokain-Kosumenten. Lang genug, um zur Zeitbombe für den Führerschein zu werden. Denn selbst, wenn der bei einer Kontrolle ermittelte BZE-Wert nicht für eine Sanktion nach dem Straßenverkehrsrecht ausreicht: Die BZE-Konzentration wird auf jeden Fall der Straßenverkehrsbehörde übermittelt. Und der genügt es, von der Einnahme einer Droge zu wissen, um zur Klärung der Fahreignung ein ärztliches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten, die gefürchtete MPU, zu verlangen. Zweifel an der Eignung zum Führen von Fahrzeugen bestehen nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nämlich schon automatisch bei demjenigen, der rechtswidrig mit harten Drogen umgeht. Er muss keineswegs auch Auto gefahren sein.

Das Gericht hielt dem Barkeeper entgegen, dass unbewusst Kokain über die Haut aufzunehmen allen wissenschaftlichen Erkenntnissen widerspreche. Kokain könne lediglich geraucht und inhaliert, injiziert, geschnupft oder aufgelöst in Getränken getrunken werden. (ampnet/nic)
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