23 | 04 | 2024
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Verkehr & Recht

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Alle Berufskraftfahrer müssen auf die Schulbank

 Vom Donnerstag, 10. September 2009, an müssen Berufskraftfahrer mit Lkw-Führerschein alle fünf Jahre vom Führerhaus auf eigene Kosten die Schulbank drücken. Wie der ADAC meldet, unterliegen sie ab sofort einer Weiterbildungspflicht. Die Weiterbildung umfasst 35 Stunden und muss alle fünf Jahre wiederholt werden. Eine Prüfung findet nicht statt. Ersterwerber eines Lkw-Führerscheins müssen eine aufwändige Grundqualifikation durchlaufen, bevor sie Güter zu gewerblichen Zwecken befördern dürfen.

Die erste Fortbildung muss bis spätestens zum 10. September 2016 abgeschlossen sein und wird im Scheckkartenführerschein durch eine Schlüsselzahl vermerkt. Wer nach dieser Schonzeit ohne Fortbildungsnachweis gewerblich Güter mit dem Lkw transportiert, riskiert eine Geldbuße von bis zu 5000 Euro. Für die Kosten der Weiterbildung kommt grundsätzlich der Fahrer selbst auf, sofern nicht besondere Absprachen mit dem Arbeitgeber getroffen werden. Die Ausgaben sind steuerlich absetzbar. Der ADAC bietet in seinen Trainingsanlagen die komplette Weiterbildung, aufgeteilt in fünf Module zu je sieben Stunden, zum Nettopreis von 750 Euro an.

Der ADAC weist auf ein erhebliches Problem hin, das dringend durch den Gesetzgeber gelöst werden muss: Wer es versäumt hat, seinen befristeten Lkw-Führerschein rechtzeitig zu verlängern, bekommt zwar bei Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen prüfungsfrei einen neuen Lkw-Führerschein. Für die Berufskraftfahrer-Qualifikation wird er aber so gestellt, als hätte er noch nie einen Lkw-Führerschein gehabt. Das hat zur Folge, dass er eine komplette Grundausbildung absolvieren muss, bevor er gewerblich auf Achse gehen darf. (ampnet/Sm)
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Gasflaschen im Camper müssen bei der Fahrt nicht verschlossen sein

Gasflaschen müssen beim Transport im Wohnmobil oder im Wohnwagen nicht mit aufgesetzter Schutzkappe und aufgeschraubter Verschlussmutter gesichert sein, wenn sie bereits an die Gasanlage angeschlossen sind. . Der ADAC reagiert damit auf Medienberichte, wonach die Polizei bei Campern auf dem Weg in den Urlaub beanstandet hat, dass Gasflaschen nicht abgeklemmt worden waren. Der Klub weist darauf hin, dass auch während der Fahrt Gas entnommen werden darf, um beispielsweise einen Kühlschrank zu betreiben.

Anders ist es allerdings, wenn es sich bei den Flaschen um nicht angeschlossene Reserveflaschen handelt. Hier müssen die Flaschen gesichert werden. Voraussetzung für die Genehmigung angeschlossener und nicht mit Schutzklappe versehener Gasflaschen ist jedoch, dass die Gasanlage den gesetzlichen Anforderungen (z.B. DVGW Arbeitsblatt G 607 oder der EN 1949) genügt und über eine gültige Prüfung verfügt. Damit ist sichergestellt, dass ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung eines Gasaustrittes getroffen sind.
Der ADAC rät Campern, das Flaschenventil vor jeder Fahrt zuzudrehen, wenn kein Gas benötigt wird. Das Entfernen des Schlauches ist jedoch weder vorgeschrieben noch droht hier ein Bußgeld.
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